
Metal Hammer
Auf einen Blick
monatlich
45.000-55.000
Das Magazin mit der Liebe zur harten Musik.
Der Metal Hammer ist immer da, wo es weh tut: In den Moshpits der Clubs, den Schlammpfützen der Festivals und überall dort, wo der Metal lebt. Von Slipknot und Volbeat bis Iron Maiden, Motörhead und Kiss: Zwischen Metal-Subkultur und Mainstream-Rock steht METAL HAMMER für die Liebe zur harten Musik. Das Magazin macht den Spagat über das ganze Hard’n’Heavy-Genre, mit all seinen Schattierungen und Zugehörigkeiten und sind so zum unverzichtbaren Sprachrohr geworden: Echt und tief verbunden mit den Fans.
„METAL HAMMER ist seit 40 Jahren unerschütterlicher Teil der Szene und des Lebensgefühls.“
Sebastian Kessler, Chefredakteur
Anzeigenpreise 2025
PREISLISTE NR. 38, GÜLTIG AB 01.03.2025
Standardformate | Anschnitt Breite x Höhe in mm | Satzspiegel Breite x Höhe in mm | Preise 2025 in € (zzgl. MwSt.) |
2. U. | 231 x 300 | — | 8.370 |
2/1 | 462 x 300 | 442 x 267 | 16.740 |
1/1 | 231 x 300 | 210 x 267 | 8.370 |
1/2 quer | 231 x 145 | 210 x 133 | 5.020 |
1/2 hoch | 114 x 300 | 103 x 267 | 5.020 |
1/3 quer | 231 x 100 | 210 x 89 | 3.350 |
1/3 hoch | 77 x 300 | 67 x 267 | 3.350 |
1/4 quer | 231 x 78 | 210 x 67 | 2.930 |
1/4 hoch | 60 x 300 | 49 x 267 | 2.930 |
1/4 Block | — | 103 x 133 | 2.930 |
AGB – Print Werbeaufträge
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „die AGB“) regeln des
Verhältnis zwischen dem Verlag (hier: Mediahouse Berlin GmbH) und dem Auftraggeber bei der
Erteilung und der Abwicklung von Anzeigenaufträgen für und von dem Verlag.
- DEFINITIONEN
1.1 „Angebot“ im Sinne dieser AGB ist das Angebot des Verlags über die Schaltung und
Veröffentlichung eines Werbemittels oder mehrerer Werbemittel in Zeitschriften zum Zweck der
Verbreitung. Soweit nicht ausdrücklich anders als verbindliches Angebot bezeichnet, sind Angebote
des Verlages freibleibend, d.h. nicht bindend, und stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der
angebotenen Leistungen.
1.2 „Anzeigenauftrag“ im Sinne dieser AGB ist das Angebot eines Auftraggebers über die
Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder anderer Werbemittel (nachfolgend insgesamt als
„Anzeigen“ bezeichnet) eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten (nachfolgend
insgesamt als „Werbungtreibende“ bezeichnet) in einer Zeitschrift zum Zweck der Verbreitung.
Auftraggeber kann eine Agentur oder direkt ein Werbungtreibender sein. - VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Bei einem Anzeigenauftrag kommt ein Vertrag, soweit nicht ausdrücklich anders individuell
vereinbart, durch Bestätigung des Verlages in Textform zustande. Sofern ein verbindliches Angebot
durch den Verlag erfolgt, kommt der Vertrag durch die Annahmeerklärung des Auftraggebers
zustande.
2.2 Soweit Agenturen Anzeigenaufträge erteilen, kommt der Vertrag, vorbehaltlich anderer
schriftlicher Vereinbarungen, mit der Agentur zustande. Die Agentur ist verpflichtet, die
Anforderungen des Verlags vor Vertragsschluss zu erfüllen, indem ein Gewerbenachweis via
Handelsregisterauszug und ein Mandatsnachweis ausgehändigt wird.
2.3 Anzeigenaufträge von Werbe- und Mediaagenturen werden nur für namentliche genau genannte
Werbetreibende angenommen. Die Werbung für die Produkte oder Dienstleistungen eines anderen
als des bei der Buchung angegebenen Werbebetrieben bedarf in jedem Fall der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Verlages.
2.4 Sofern der Verlag Aufträge oder Abschlüsse über Dritte vermarkten lässt, handeln diese Dritten
als Vertreter des Verlages und auf dessen Rechnung.
2.5 Die Gewährung einer Agentur Provision (AE) ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern nicht
anders und explizit vereinbart.
2.6 Änderungen und Ergänzungen zu einem Vertrag sowie Abweichungen von diesen AGB bedürfen
der Textform. Für Vertragsänderungen und -ergänzungen gilt dies auch für die Aufhebung dieser
Schriftformklausel.
2.7 Bei Agenturbuchungen behält sich der Verlag das Recht vor, Buchungsbestätigungen auch an
den Auftraggeber der Agentur weiterzuleiten. - ANZEIGENVERÖFFENTLICHUNG
3.1 Sollen Anzeigen nur zu bestimmten Erscheinungsterminen oder an bestimmten Plätzen der
Zeitschrift veröffentlicht werden, so bedarf es hierfür einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem
Verlag. Die Aufträge für diese Anzeigen müssen so rechtzeitig bei dem Verlag eingehen, dass dem
Auftraggeber noch vor Anzeigeschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise
nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass
diese der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
3.2 Der Verlag ist unabhängig von der Platzierung in Zeitschriften berechtigt, aber nicht verpflichtet,
erteilte Anzeigenaufträge im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten ergänzend auch in anderen
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Print- sowie Telemedien des Verlags und der mit ihm verbundenen Unternehmen zu veröffentlichen.
Die für die Zeitschriften vorliegenden Druckunterlagen können dabei an die jeweiligen Erfordernisse
angepasst werden.
3.3 Für die Veröffentlichung in den elektronischen Ausgaben der Zeitschrift ist der Verlag berechtigt,
die für die Papier-Ausgabe vorliegenden Druckunterlagen an die jeweiligen Erfordernisse der
elektronischen Ausgabe anzupassen. Die Darstellung kann dabei vom Druckergebnis in der PapierAusgabe abweichen. Um diese Abweichung auszuschließen, kann der Auftraggeber die genauen
Spezifikationen vom Verlag für die Zulieferung einer auf die elektrische Ausgabe bereits adaptierte
Anzeige anfordern. Die Veröffentlichung der weitestgehend proportional auf die Größe einer Seite der
elektronischen Ausgabe, im Verhältnis zur gedruckten Ausgabe, äquivalenten Platzierung ist in der
elektronischen Ausgabe gewährleistet.
3.4 Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche
tatsächliche Abdruckhöhe der gedruckten Ausgabe der Bezeichnung zugrunde gelegt.
3.5 Ein Ausschluss von Konkurrenzanzeigen wird grundsätzlich nicht zugesagt. - PFLICHT DES AUFTRAGGEBERS UND ABLEHNUNGSRECHT DES VERLAGES
4.1 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte,
insbesondere seine Anzeigen, so ausgestattet sind, dass sie nicht gegen gesetzliche Bestimmungen
verstoßen und insbesondere Jugendschutz-, presse-, wettbewerbs-, marken-, urheber-,
heilmittelwerbe-, datenschutz-, straf- und mediendienstrechtliche Vorschriften einhalten. Im Falle
eines schuldhaften Verstoßes gegen Satz 1 stellt der Auftraggeber den Verlag von allen jeweiligen
dem Verlag daraus entstehen Kosten, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung,
vollumfänglich auf erstes Anfordern frei. Eine Pflicht zur Prüfung der Werbemittel vor Schaltung der
Veröffentlichung des Werbemittels besteht für den Verlag nicht.
4.2 Der Verlag behält sich vor, Anzeigen oder andere Werbemittel abzulehnen, insbesondere, wenn
deren Inhalt gegen das Gesetz oder behördliche Bestimmungen verstößt, oder deren Inhalt vom
Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren bestandet wurde, oder deren Veröffentlichung
wegen des Inhalt, der Gestaltung, der Herkunft oder der technischen Form Rechte Dritter oder die
Interessen des Verlag verletzt, oder andere Werbemittel (insbesondere Beilagen, Beiheftungen,
Beigaben, und Warenproben etc.) aus technischen Gründen nicht dem Objekt beigelegt bzw.
beigeheftet werden können.
Die Ablehnung einer Anzeige oder eines anderen Werbemittels wird dem Auftraggeber unverzüglich
mitgeteilt. Bei Anzeigen, die in ihrem Erscheinungsbild der redaktionellen Gestaltung der Zeitschriften
entsprechen, behält sich der Verlag im Sinne seines publizistischen Auftrages ein Einspruchsrecht
vor. Anzeigen, die redaktionell gestaltet sind, müssen sich eindeutig von der Grundschrift der
Zeitschrift unterscheiden und mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet sein. Anzeigen, die aufgrund
ihrer Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort
„Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
4.3 Werbemittel, die Werbung Dritter oder für Dritte enthalten (Verbundwerbung), bedürfen in jedem
Einzelfall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verlages. Die Werbungstreibenden sind
namentlich zu benennen. Der Verlag behält sich die Erhebung eines Verbundaufschlags bzw. eine
abweichende Rabattierung vor.
4.4 Ist der Auftraggeber wegen des Inhalts eines Werbemittels bereits abgemahnt worden bzw. wird
abgemahnt, oder hat er eine Unterlassungsverpflichtungserklärung bereits abgegeben, oder gibt er
eine solche ab, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Verlag hierüber unverzüglich zu informieren.
Unterlässt der Auftraggeber diese Obliegenheitspflicht, haftet der Verlag auch nicht für den dem
Auftraggeber durch eine wiederholte Veröffentlichung der beanstandeten Anzeigen (-inhalte)
entstehenden Schaden.
4.5 Der Auftraggeber gewährleistet, dass die von ihm bzw. in seinem Auftrag an den Verlag als
Beigaben oder Warenproben zu Presseerzeugnissen gelieferten Produkte, Stoffe, Gemische,
Erzeugnisse und Verpackungen sämtlichen in der Bundesrepublik Deutschland anwendbaren
zwingenden Anforderungen genügen (u.a. Chemikalienrecht [z.B. REACH, CLP, Lebensmittelrecht,
Produktsicherheitsrecht etc.), insbesondere mit erforderlichen Begleitunterlagen versehen (z.B.
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Konformitätsbescheinigung, Bedienungsanleitung) und gekennzeichnet sind. Ferner trägt der
Auftraggeber Gewähr dafür, dass jeweils die Eignung der mit dem Presseerzeugnis zu
kombinierenden Beigaben oder Warenproben für einen Versand und Vertrieb in Kombination mit
diesem Presseerzeugnis sorgfältig überprüft wurde. Bei Zweifeln an der Rechtskonformität oder
Eignung zu Versand und Vertrieb behält sich der Verlag, ohne zu einer Prüfung verpflichtet sein, die
Ablehnung des Werbemittels vor. Der Auftraggeber stellt den Verlag von sämtlichen unfreiwilligen
Vermögenseinbußen sowie erforderlichen Aufwendungen frei, die dadurch entstehen, dass die
gelieferten Produkte, Stoffe, Gemische und Verpackungen nicht den zwingenden rechtlichen
Anforderungen genügen, es sei denn, dem Auftraggeber kann ein schuldhaftes Verhalten nicht zur
Last gelegt werden. Hiervon erfasst sind insbesondere die Kosten eines- auch freiwilligen- Rückrufs,
sofern dieser aus Gründen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes vernünftigerweise erforderlich
ist. Darüberhinausgehende Ansprüche auf Basis gesetzlicher zwingender Haftung wie insbesondere
deren Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt. - ÜBERMITTLUNG VON DRUCKUNTERLAGEN
5.1 Für die rechtzeitige Lieferung und die einwandfreie Beschaffenheit geeigneter Druckunterlagen
oder anderer Werbemittel ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
digitale Druckunterlagen als ordnungsgemäße, insbesondere der im Vertrag genannten Format oder
den dort enthaltenen technischen Anforderungen für die Veröffentlichung in digitalen Ausgaben sind
Vorlagen entsprechend den technischen Vorgaben des Verlags zur Erstellung und Übermittlung von
Online-Werbemitteln anzuliefern, entsprechende Vorlagen für Anzeigen rechtzeitig vor
Schaltungsbeginn zur Verfügung zu stellen. Kosten des Verlages für vom Auftraggeber gewünschte
oder zu vertretende Änderungen der Druckvorlagen hat der Auftraggeber zu tragen. Vereinbart ist die
übliche Beschaffenheit der Druckunterlagen für Anzeigen oder andere Werbemittel entsprechend den
verbindlichen technischen Angaben für den belegten Titel gemäß der Preisliste und der
Auftragsbestätigung. Unerwünschte Druck-Resultate, die sich auf eine Abweichung von der
vorstehenden Vereinbarung zurückführen lassen, führen zu keinem Preisminderungsanspruch. Das
Gleiche gilt bei Fehlern in wiederholt erscheinenden Anzeigen, wenn der Auftraggeber nicht vor
Drucklegung der nächstfolgenden Anzeige auf den Fehler hinweist.
5.2 Kosten des Verlags für vom Auftraggeber gewünschte, oder zu vertretende Änderungen der
Druckvorlagen hat der Auftraggeber zu tragen. Bei schwierigen Satzarbeiten, die einen höheren als
den üblichen Aufwand erfordern, behält sich der Verlag vor, diese dem tatsächlichen Aufwand
entsprechend in Rechnung zu stellen. Vereinbart ist die für den belegten Titel nach Maßgabe der
Angaben in der Preisliste sowie in der Auftragsbestätigung übliche Beschaffenheit der Anzeigen im
Rahmen der gegebenen Möglichkeiten, die von den Druckunterlagen und der von der Druckerei
eingesetzten Technik bestimmt werden.
5.3 Der Auftraggeber hat vor einer digitalen Übermittlung von Druckunterlagen dafür Sorge zu tragen,
dass die übermittelten Dateien frei von Computerviren sind. Er ist insbesondere verpflichtet, zu
diesem Zweck handelsübliche Schutzprogramme einzusetzen, die jeweils dem neuesten Stand zu
entsprechen haben. Entdeckt der Verlag auf einer ihm übermittelten Datei Schadensquellen der
vorbezeichneten Art, wird der Verlag von dieser Datei keinen Gebrauch mehr machen und diese,
soweit zur Schadensvermeidung bzw. -begrenzung (insbesondere zur Vermeidung des Übergreifens
der Schadensquelle auf die EDV-Anlage des Verlags) erforderlich, löschen, ohne dass der Kunde in
diesem Zusammenhang Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Der Verlag behält sich vor,
den Kunden auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn durch solche durch den Kunden
infiltrierte Schadensquellen dem Verlag Schäden entstanden sind.
5.4 Wenn ein Auftrag nicht oder falsch durchgeführt wird, weil der Auftraggeber seine
Mitwirkungspflichten verletzt, insbesondere Produktionsvorlagen nicht rechtzeitig, unvollständig
und/oder mangelhaft oder falsch gekennzeichnet abgeliefert wurden bzw. gemäß Ziff. 5.3 gelöscht
wurden, hat der Verlag dennoch Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.
5.5 Digital übermittelte Druckvorlagen für Farbanzeigen können nur mit einem auf Papier gelieferten
Farbproof zuverlässig verarbeitet werden. Ohne Farbproof sind Farbabweichungen unvermeidbar; sie
lösen keinen Preisminderungsanspruch aus.
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5.6 Unabhängig von den digitalen Druckunterlagen ist eine schriftliche Auftragserteilung mit
Motivkennzeichnung erforderlich. Die Anlieferung der Druckunterlagen allein bedeutet keine
Auftragserteilung.
5.7 Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die
Pflicht zur Aufbewahrung der Druckunterlagen endet einen Monat nach der erstmaligen
Veröffentlichung der Anzeige oder des anderen Werbemittels. - MÄNGEL
6.1 Entspricht die Veröffentlichung der Anzeige nicht der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit
bzw. Leistung, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie
Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Der
Verlag hat das Recht, eine Ersatzanzeige bzw. Ersatzveröffentlichung zu verweigern, wenn
(a) diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der
Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des
Auftraggebers steht, oder
(b) diese für den Verlag nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre. Lässt der Verlag eine
ihm für die Ersatzanzeige oder die Veröffentlichung des anderen Werbemittels gesetzte
angemessene Frist verstreichen, oder ist die Ersatzanzeige/Ersatzveröffentlichung erneut nicht
einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung
des Auftrages. Bei unwesentlichen Mängeln der Anzeige oder der Veröffentlichung des anderen
Werbemittels ist die Rückgängigmachung des Auftrags ausgeschlossen.
6.2 Der Auftraggeber wird die Anzeige unverzüglich nach Veröffentlichung überprüfen. Soweit der
Auftraggeber Kaufmann ist, müssen Mängelrügen unverzüglich nach Veröffentlichung gegenüber
dem Verlag geltend gemacht werden, es sei denn, es handelt sich um nicht offensichtliche Mängel,
dann gilt eine Frist von sechs Monaten. Soweit der Auftraggeber Verbraucher ist, müssen
Reklamationen bei offensichtlichen Mängeln binnen zwei Wochen, bei nicht offensichtlichen Mängeln
binnen eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden.
6.3 Der Verlag haftet für sämtliche Schäden, gleich ob aus vertraglicher Pflichtverletzung oder aus
unerlaubter Handlung, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
(a) Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung gegenüber Unternehmern auf den Ersatz
des typischen vorhersehbaren Schadens; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch
gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Verlags verursacht wurde.
(b) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verlag nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt,
eine Garantie übernommen oder arglistig getäuscht wurde. In solchen Fällen ist die Haftung auf den
typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Im Falle einer Haftung nur für den typischen
vorhersehbaren Schaden besteht keine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder
entgangenen Gewinn.
6.4 Alle gegen den Verlag gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in
einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob
Jahrlässigem Verhalten beruhen oder es sich um eine Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit handelt; in solchen Fällen richtet sich die Verjährungsfrist nach den gesetzlichen
Vorschriften.
6.5 Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit haftet der Verlag unbegrenzt nach den gesetzlichen Vorschriften. - ZAHLUNGEN
7.1 Die Rechnung ist innerhalb der aus der Rechnung ersichtlichen Frist zu bezahlen, sofern nicht im
einzelnen Fall schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung
werden nach der Preisliste gewährt. Der Verlag behält sich vor, aus begründetem Anlass, wie z. B.
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Neuaufnahme der Geschäftsbeziehung, Vorauszahlung zum Anzeigenschluss zu verlangen. Wurde
zur Begleichung der Rechnung das Lastschriftverfahren vereinbart, so ist der Verlag dazu verpflichtet,
dem Auftraggeber Betrag und Belastungsdatum im Vorfeld mitzuteilen. Die Vorinformation (PreNotification) erfolgt spätestens einen Werktag vor Kontobelastung. Der Rechnungsversand erfolgt
grundsätzlich elektronisch. Der Verlag liefert auf Wunsch eine gedruckte Rechnung per Post; der
Verlag behält sich vor, hierfür eine gesonderte Zahlung zu verlangen.
7.2 Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche des Verlags nur mit einer unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, ist er zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, sofern der Gegenanspruch unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
7.3 Bei Zahlungsverzug werden zusätzlich zu den gesetzlichen Verzugszinsen angemessene
Mahngebühren erhoben. Der Verlag kann darüber hinaus die weitere Ausführung des laufenden
Anzeigenauftrages oder Abschlusses bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen
Vorauszahlung verlangen.
7.4 Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag
berechtigt, auch während der Laufzeit eines Vertrages das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne
Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages zum
Anzeigenschlusstermin und von dem Ausgleich offener Rechnungsbeträge abhängig zu machen. - ANZEIGENBELEG
Der Verlag liefert auf Wunsch einen Beleg für Anzeigen und andere Werbemittel; der Verlag behält
sich vor, hierfür eine gesonderte aufwandsbezogene Vergütung zu verlangen. Kann ein Beleg nicht
mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlags
über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige. Für Wort- bzw. Kleinanzeigen können keine
Belege geliefert werden. - PREISLISTEN
9.1 Preise verstehen sich stets zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer; das gilt
insbesondere für in Werbeaufträgen und Preislisten genannte Preise.
9.2 Der Verlag ist berechtigt, die Preise jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern.
Preisänderungen für Anzeigenverträge sind wirksam, wenn sie vom Verlag mindestens einen Monat
vor Veröffentlichung der Anzeige angekündigt werden; in diesem Falle steht dem Auftraggeber ein
Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen in Textform nach Zugang der
Änderungsmitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden. Das Rücktrittsrecht gilt nicht für im
Dauerschuldverhältnis abzuwickelnde Aufträge. Hier treten Änderungen der Preisliste sofort in Kraft,
sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist. - RECHTEÜBERTRAGUNG UND -GARANTIE
10.1 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm zur Verfügung gestellten
Druckunterlagen Rechte Dritter nicht verletzen. Er erklärt, Inhaber sämtlicher für die Schaltung und
Veröffentlichung der von ihm zur Verfügung gestellten Druckunterlagen erforderlichen Nutzungs- und
Verwertungsrechte und hierüber verfügungsberechtigt zu sein. Im Falle der Anzeigenerstellung durch
den Verlag erklärt der Auftraggeber zudem, alle zur Erstellung der Anzeige erforderlichen Rechte zu
besitzen. Er stellt den Verlag insofern von allen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei. Dies
umfasst auch die Kosten zur Rechtsverteidigung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Verlag mit
Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.
10.2 Der Auftraggeber überträgt dem Verlag an den von ihm zur Verfügung gestellten
Druckunterlagen die für die Erstellung und die Veröffentlichung der Werbung in Print-, Online- und
Telemedien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen nicht ausschließlichen urheberrechtliehen
Nutzungs-, Leistungsschutz-, Marken- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur
Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentlichen Zugänglichmachung, Entnahme
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aus einer Datenbank und zum Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des
Auftrags notwendigen Umfang. Der Verlag erhält zudem zeitlich unbegrenzt das Recht zur
Eigenwerbung des Verlags bzw. der jeweiligen Objekte. Die vorgenannten Rechte werden in allen
Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und sind frei auf Dritte übertragbar.
10.3 Etwaige den Angeboten des Verlags zugrundeliegende Konzepte und Bestandteile sind urheberund wettbewerbsrechtlich geschützt und vom Auftraggeber vertraulich zu behandeln. Diese Konzepte
dürfen insbesondere weder in dieser noch in abgewandelter Form an Dritte weitergegeben noch von
dem Auftraggeber außerhalb des Vertragsumfangs für eigene Zwecke genutzt werden.
10.4 Wird im Zusammenhang mit der Anzeige eine Grafik oder in sonstiger Art und Weise der Name,
das Logo, das Unternehmenskennzeichen, die Marke, ein Werktitel oder eine sonstige geschäftliche
Bezeichnung verwendet, so gewährt der Auftraggeber dem Verlag für die Dauer des Vertrages das
nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht zur Nutzung der Grafik oder der entsprechenden
Zeichen in der jeweiligen Anzeige.
10.5 Vom Verlag für den Auftraggeber gestaltete Anzeigenmotive dürfen nur für Anzeigen in den
dafür bei dem Verlag gebuchten Titeln/ Ausgaben verwendet werden. Weitere Rechte werden nicht
eingeräumt. - LAUFZEIT
11.1 Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit
11.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach vorheriger Abmahnung
bleibt hiervon unberührt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Ein Recht zur fristlosen Kündigung
aus wichtigem Grund liegt insbesondere vor. wenn eine der Parteien trotz einer schriftlichen
Abmahnung wiederholt eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, eine fortdauernde
Vertragsverletzung innerhalb angemessener Frist nicht abstellt oder deren Folgen nicht beseitigt,
gegen eine und/oder beide Parteien und/oder gegen eine vom Verlag vermarktete Zeitschrift infolge
einer vertragsgegenständlichen Leistung eine Abmahnung erfolgte und/oder eine einstweilige
Verfügung erwirkt wurde oder für den Verlag der begründete Verdacht besteht, dass der Auftraggeber
oder die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte gegen geltende rechtliche Bestimmungen,
insbesondere des Strafgesetzbuches oder die geltenden Werberichtlinien, verstößt bzw. verstoßen
hat; ein begründeter Verdacht besteht, sobald dem Verlag auf Tatsachen gestützte Anhaltspunkte für
einen Verstoß gegen rechtliche Bestimmungen vorliegen, insbesondere ab der Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens gegen den Verlag, den Auftraggeber und/oder gegen die vom Verlag
vermarkteten Zeitschriften bzw. ab der Aufforderung zu einer Stellungnahme durch die zuständigen
Stellen. Ein Grund zur fristlosen Kündigung ist auch gegeben, wenn über das Vermögen eines
Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet bzw. ein
diesbezüglicher Antrag gestellt wird und der betroffene Vertragspartner trotz entsprechender
Aufforderung die offenbare Unbegründetheit des Antrags nicht binnen einer angemessenen Frist
nachweist. Ein Grund zur fristlosen Kündigung besteht darüber hinaus, wenn gegen eine der
Vertragsparteien Vollstreckungsmaßnahmen ausgebracht und nicht innerhalb von einem Monat
aufgehoben wurden. - STÖRUNGEN DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES BEI HÖHERER GEWALT
Bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt, Arbeitskampf, Beschlagnahme,
Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung und dergleichen- sowohl im
Betrieb des Verlags als auch in fremden Betrieben, deren sich der Verlag zur Erfüllung seiner
Verbindlichkeiten bedient- hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen,
wenn das Vermarktungsobjekt mit 80% der im Durchschnitt der letzten vier Quartale verkauften oder
auf andere Weise zugesicherten Auflage vom Verlag ausgeliefert worden ist. Bei geringeren
Auslieferungen wird der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis gekürzt, in dem die zugesicherte
Auflage zur tatsächlich ausgelieferten Auflage steht. Der Verlag behält sich vor, aus aktuellem Anlass
Erscheinungstermine zu verschieben. Dem Auftraggeber erwachsen daraus keinerlei Ansprüche
gegenüber dem Verlag.
7 - EINSCHALTUNG DRITTER
Der Auftraggeber bedarf zur vollständigen oder teilweisen Übertragung seiner Rechte und Pflichten
aus dem Anzeigenauftrag der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verlags. Der Verlag ist
berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus dem Anzeigenauftrag Dritter zu bedienen. - DATENSCHUTZ
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz,
insbesondere die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten. Der Auftraggeber wird seine Mitarbeiter sowie
Erfüllungsgehilfen und deren Mitarbeiter zur Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichten. - VERTRAULICHKEIT UND PRESSE
15.1 Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, werden die Vertragsparteien Einzelheiten des
Vertragsverhältnisses, insbesondere die Preise und Konditionen, sowie über Geschäftsgeheimnisse,
von denen sie im Rahmen der Vertragsdurchführung unmittelbar oder mittelbar durch die jeweils
andere Partei Kenntnis erlangen, streng vertraulich behandeln. Dies gilt nicht, wenn eine Offenlegung
gerichtlich oder behördlich angeordnet wird oder zur gerichtlichen Durchsetzung eigener Rechte
gegen die jeweils andere Vertragspartei erforderlich ist. Der Verlag ist darüber hinaus berechtigt, den
Inhalt des Anzeigenauftrags den gemäß Ziffer 6 eingeschalteten Dritten sowie verbundenen
Unternehmen gemäß §§ 5 ff. Aktiengesetz offenzulegen. Die Verpflichtung besteht während der
gesamten Vertragslaufzeit und unbegrenzt über eine Beendigung hinaus.
15.2 Der Verlag ist berechtigt, die Bruttowerbeumsätze des Auftraggebers und Werbungtreibenden
auf Produktebene zur Veröffentlichung an Nielsen Media Research oder vergleichbare Institutionen
weiterzuleiten.
15.3 Presseerklärungen sowie sonstige öffentliche Verlautbarungen gegenüber Dritten über die
Geschäftsbeziehung zwischen dem Verlag und dem Auftraggeber oder bezüglich der Details
getroffener Vereinbarungen bedürfen der vorherigen Freigabe des Verlags. Dies gilt ebenso für
Logoveröffentlichungen für vom Verlag gelieferte Logos. - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
16.1 Etwaige zusätzliche in der Preisliste enthaltene Geschäftsbedingungen gelten ergänzend zu
diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
16.2 Soweit nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schriftform erforderlich ist, wird diese
durch die Textform gewahrt.
16.3 Der Verlag behält sich vor, die AGB im Falle von Gesetzesänderungen, Änderungen der
Rechtsprechung, Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse oder anderer wirtschaftlicher oder
technischer Notwendigkeiten zu ändern. Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber schriftlich
sowie auf www.mediahouse-berlin.de/agb „Mediadaten/AGB“ mitgeteilt. Sie gelten als vom
Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht binnen eines Monats ab Mitteilung schriftlich
widerspricht.
16.4 Allgemeine Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit
ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn den Bedingungen des Auftraggebers nicht
ausdrücklich widersprochen wurde und/oder der Verlag die Leistungen widerspruchslos erbringt, d. h.
Werbemittel widerspruchslos geschaltet und veröffentlicht werden.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des Verlags. lm Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen
des öffentlichen Rechts oder bei öffentlichrechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand
der Sitz des Verlags. Bei Nichtkaufleuten bestimmt sich der Gerichts- stand nach den gesetzlichen
Vorschriften. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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16.6 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien
verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine gültige Vereinbarung zu treffen, deren
wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen so weit wie möglich nahekommt.
Die Leserschaft im Überblick
Maximum Metal auf allen Kanälen!
METAL HAMMER lebt sein Maximum Metal auf allen Kanälen! Seit über 40 Jahren und 500 Ausgaben im gedruckten Magazin, immer aktuell auf der Website, und ganz nah dran an den Fans via Podcast, Video und allen relevanten Social Media-Channels (von Facebook bis WhatsApp). Mit der legendären Preisverleihungsreihe METAL HAMMER AWARDS und dem erfolgreichen eigenen Festival METAL HAMMER PARADISE sorgen wir für bleibende Erinnerungen und klingelnde Ohren.
