Metal Hammer

Mediahouse Berlin
Metal Hammer

Auf einen Blick

Erscheinungstermin

monatlich

Gedruckte Auflagen

45.000-55.000

Verlagsangaben

Das Magazin mit der Liebe zur harten Musik.

Der Metal Hammer ist immer da, wo es weh tut: In den Moshpits der Clubs, den Schlammpfützen der Festivals und überall dort, wo der Metal lebt. Von Slipknot und Volbeat bis Iron Maiden, Motörhead und Kiss: Zwischen Metal-Subkultur und Mainstream-Rock steht METAL HAMMER für die Liebe zur harten Musik. Das Magazin macht den Spagat über das ganze Hard’n’Heavy-Genre, mit all seinen Schattierungen und Zugehörigkeiten und sind so zum unverzichtbaren Sprachrohr geworden: Echt und tief verbunden mit den Fans.

„METAL HAMMER ist seit 40 Jahren unerschütterlicher Teil der Szene und des Lebensgefühls.“

Sebastian Kessler, Chefredakteur

Zurzeit sind keine Termine vorhanden.

Anzeigenpreise 2025

PREISLISTE NR. 38, GÜLTIG AB 01.03.2025

StandardformateAnschnitt
Breite x Höhe in mm
Satzspiegel
Breite x Höhe in mm
Preise 2025 in € (zzgl. MwSt.)
2. U.231 x 3008.370
2/1462 x 300442 x 26716.740
1/1231 x 300210 x 2678.370
1/2 quer231 x 145210 x 1335.020
1/2 hoch114 x 300103 x 2675.020
1/3 quer231 x 100210 x 893.350
1/3 hoch77 x 30067 x 2673.350
1/4 quer231 x 78210 x 672.930
1/4 hoch60 x 30049 x 2672.930
1/4 Block103 x 1332.930

AGB – Print Werbeaufträge
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „die AGB“) regeln des
Verhältnis zwischen dem Verlag (hier: Mediahouse Berlin GmbH) und dem Auftraggeber bei der
Erteilung und der Abwicklung von Anzeigenaufträgen für und von dem Verlag.

  1. DEFINITIONEN
    1.1 „Angebot“ im Sinne dieser AGB ist das Angebot des Verlags über die Schaltung und
    Veröffentlichung eines Werbemittels oder mehrerer Werbemittel in Zeitschriften zum Zweck der
    Verbreitung. Soweit nicht ausdrücklich anders als verbindliches Angebot bezeichnet, sind Angebote
    des Verlages freibleibend, d.h. nicht bindend, und stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der
    angebotenen Leistungen.
    1.2 „Anzeigenauftrag“ im Sinne dieser AGB ist das Angebot eines Auftraggebers über die
    Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder anderer Werbemittel (nachfolgend insgesamt als
    „Anzeigen“ bezeichnet) eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten (nachfolgend
    insgesamt als „Werbungtreibende“ bezeichnet) in einer Zeitschrift zum Zweck der Verbreitung.
    Auftraggeber kann eine Agentur oder direkt ein Werbungtreibender sein.
  2. VERTRAGSABSCHLUSS
    2.1 Bei einem Anzeigenauftrag kommt ein Vertrag, soweit nicht ausdrücklich anders individuell
    vereinbart, durch Bestätigung des Verlages in Textform zustande. Sofern ein verbindliches Angebot
    durch den Verlag erfolgt, kommt der Vertrag durch die Annahmeerklärung des Auftraggebers
    zustande.
    2.2 Soweit Agenturen Anzeigenaufträge erteilen, kommt der Vertrag, vorbehaltlich anderer
    schriftlicher Vereinbarungen, mit der Agentur zustande. Die Agentur ist verpflichtet, die
    Anforderungen des Verlags vor Vertragsschluss zu erfüllen, indem ein Gewerbenachweis via
    Handelsregisterauszug und ein Mandatsnachweis ausgehändigt wird.
    2.3 Anzeigenaufträge von Werbe- und Mediaagenturen werden nur für namentliche genau genannte
    Werbetreibende angenommen. Die Werbung für die Produkte oder Dienstleistungen eines anderen
    als des bei der Buchung angegebenen Werbebetrieben bedarf in jedem Fall der vorherigen
    schriftlichen Zustimmung des Verlages.
    2.4 Sofern der Verlag Aufträge oder Abschlüsse über Dritte vermarkten lässt, handeln diese Dritten
    als Vertreter des Verlages und auf dessen Rechnung.
    2.5 Die Gewährung einer Agentur Provision (AE) ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern nicht
    anders und explizit vereinbart.
    2.6 Änderungen und Ergänzungen zu einem Vertrag sowie Abweichungen von diesen AGB bedürfen
    der Textform. Für Vertragsänderungen und -ergänzungen gilt dies auch für die Aufhebung dieser
    Schriftformklausel.
    2.7 Bei Agenturbuchungen behält sich der Verlag das Recht vor, Buchungsbestätigungen auch an
    den Auftraggeber der Agentur weiterzuleiten.
  3. ANZEIGENVERÖFFENTLICHUNG
    3.1 Sollen Anzeigen nur zu bestimmten Erscheinungsterminen oder an bestimmten Plätzen der
    Zeitschrift veröffentlicht werden, so bedarf es hierfür einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem
    Verlag. Die Aufträge für diese Anzeigen müssen so rechtzeitig bei dem Verlag eingehen, dass dem
    Auftraggeber noch vor Anzeigeschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise
    nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass
    diese der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
    3.2 Der Verlag ist unabhängig von der Platzierung in Zeitschriften berechtigt, aber nicht verpflichtet,
    erteilte Anzeigenaufträge im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten ergänzend auch in anderen
    2
    Print- sowie Telemedien des Verlags und der mit ihm verbundenen Unternehmen zu veröffentlichen.
    Die für die Zeitschriften vorliegenden Druckunterlagen können dabei an die jeweiligen Erfordernisse
    angepasst werden.
    3.3 Für die Veröffentlichung in den elektronischen Ausgaben der Zeitschrift ist der Verlag berechtigt,
    die für die Papier-Ausgabe vorliegenden Druckunterlagen an die jeweiligen Erfordernisse der
    elektronischen Ausgabe anzupassen. Die Darstellung kann dabei vom Druckergebnis in der PapierAusgabe abweichen. Um diese Abweichung auszuschließen, kann der Auftraggeber die genauen
    Spezifikationen vom Verlag für die Zulieferung einer auf die elektrische Ausgabe bereits adaptierte
    Anzeige anfordern. Die Veröffentlichung der weitestgehend proportional auf die Größe einer Seite der
    elektronischen Ausgabe, im Verhältnis zur gedruckten Ausgabe, äquivalenten Platzierung ist in der
    elektronischen Ausgabe gewährleistet.
    3.4 Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche
    tatsächliche Abdruckhöhe der gedruckten Ausgabe der Bezeichnung zugrunde gelegt.
    3.5 Ein Ausschluss von Konkurrenzanzeigen wird grundsätzlich nicht zugesagt.
  4. PFLICHT DES AUFTRAGGEBERS UND ABLEHNUNGSRECHT DES VERLAGES
    4.1 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte,
    insbesondere seine Anzeigen, so ausgestattet sind, dass sie nicht gegen gesetzliche Bestimmungen
    verstoßen und insbesondere Jugendschutz-, presse-, wettbewerbs-, marken-, urheber-,
    heilmittelwerbe-, datenschutz-, straf- und mediendienstrechtliche Vorschriften einhalten. Im Falle
    eines schuldhaften Verstoßes gegen Satz 1 stellt der Auftraggeber den Verlag von allen jeweiligen
    dem Verlag daraus entstehen Kosten, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung,
    vollumfänglich auf erstes Anfordern frei. Eine Pflicht zur Prüfung der Werbemittel vor Schaltung der
    Veröffentlichung des Werbemittels besteht für den Verlag nicht.
    4.2 Der Verlag behält sich vor, Anzeigen oder andere Werbemittel abzulehnen, insbesondere, wenn
    deren Inhalt gegen das Gesetz oder behördliche Bestimmungen verstößt, oder deren Inhalt vom
    Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren bestandet wurde, oder deren Veröffentlichung
    wegen des Inhalt, der Gestaltung, der Herkunft oder der technischen Form Rechte Dritter oder die
    Interessen des Verlag verletzt, oder andere Werbemittel (insbesondere Beilagen, Beiheftungen,
    Beigaben, und Warenproben etc.) aus technischen Gründen nicht dem Objekt beigelegt bzw.
    beigeheftet werden können.
    Die Ablehnung einer Anzeige oder eines anderen Werbemittels wird dem Auftraggeber unverzüglich
    mitgeteilt. Bei Anzeigen, die in ihrem Erscheinungsbild der redaktionellen Gestaltung der Zeitschriften
    entsprechen, behält sich der Verlag im Sinne seines publizistischen Auftrages ein Einspruchsrecht
    vor. Anzeigen, die redaktionell gestaltet sind, müssen sich eindeutig von der Grundschrift der
    Zeitschrift unterscheiden und mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet sein. Anzeigen, die aufgrund
    ihrer Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort
    „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
    4.3 Werbemittel, die Werbung Dritter oder für Dritte enthalten (Verbundwerbung), bedürfen in jedem
    Einzelfall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verlages. Die Werbungstreibenden sind
    namentlich zu benennen. Der Verlag behält sich die Erhebung eines Verbundaufschlags bzw. eine
    abweichende Rabattierung vor.
    4.4 Ist der Auftraggeber wegen des Inhalts eines Werbemittels bereits abgemahnt worden bzw. wird
    abgemahnt, oder hat er eine Unterlassungsverpflichtungserklärung bereits abgegeben, oder gibt er
    eine solche ab, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Verlag hierüber unverzüglich zu informieren.
    Unterlässt der Auftraggeber diese Obliegenheitspflicht, haftet der Verlag auch nicht für den dem
    Auftraggeber durch eine wiederholte Veröffentlichung der beanstandeten Anzeigen (-inhalte)
    entstehenden Schaden.
    4.5 Der Auftraggeber gewährleistet, dass die von ihm bzw. in seinem Auftrag an den Verlag als
    Beigaben oder Warenproben zu Presseerzeugnissen gelieferten Produkte, Stoffe, Gemische,
    Erzeugnisse und Verpackungen sämtlichen in der Bundesrepublik Deutschland anwendbaren
    zwingenden Anforderungen genügen (u.a. Chemikalienrecht [z.B. REACH, CLP, Lebensmittelrecht,
    Produktsicherheitsrecht etc.), insbesondere mit erforderlichen Begleitunterlagen versehen (z.B.
    3
    Konformitätsbescheinigung, Bedienungsanleitung) und gekennzeichnet sind. Ferner trägt der
    Auftraggeber Gewähr dafür, dass jeweils die Eignung der mit dem Presseerzeugnis zu
    kombinierenden Beigaben oder Warenproben für einen Versand und Vertrieb in Kombination mit
    diesem Presseerzeugnis sorgfältig überprüft wurde. Bei Zweifeln an der Rechtskonformität oder
    Eignung zu Versand und Vertrieb behält sich der Verlag, ohne zu einer Prüfung verpflichtet sein, die
    Ablehnung des Werbemittels vor. Der Auftraggeber stellt den Verlag von sämtlichen unfreiwilligen
    Vermögenseinbußen sowie erforderlichen Aufwendungen frei, die dadurch entstehen, dass die
    gelieferten Produkte, Stoffe, Gemische und Verpackungen nicht den zwingenden rechtlichen
    Anforderungen genügen, es sei denn, dem Auftraggeber kann ein schuldhaftes Verhalten nicht zur
    Last gelegt werden. Hiervon erfasst sind insbesondere die Kosten eines- auch freiwilligen- Rückrufs,
    sofern dieser aus Gründen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes vernünftigerweise erforderlich
    ist. Darüberhinausgehende Ansprüche auf Basis gesetzlicher zwingender Haftung wie insbesondere
    deren Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
  5. ÜBERMITTLUNG VON DRUCKUNTERLAGEN
    5.1 Für die rechtzeitige Lieferung und die einwandfreie Beschaffenheit geeigneter Druckunterlagen
    oder anderer Werbemittel ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
    digitale Druckunterlagen als ordnungsgemäße, insbesondere der im Vertrag genannten Format oder
    den dort enthaltenen technischen Anforderungen für die Veröffentlichung in digitalen Ausgaben sind
    Vorlagen entsprechend den technischen Vorgaben des Verlags zur Erstellung und Übermittlung von
    Online-Werbemitteln anzuliefern, entsprechende Vorlagen für Anzeigen rechtzeitig vor
    Schaltungsbeginn zur Verfügung zu stellen. Kosten des Verlages für vom Auftraggeber gewünschte
    oder zu vertretende Änderungen der Druckvorlagen hat der Auftraggeber zu tragen. Vereinbart ist die
    übliche Beschaffenheit der Druckunterlagen für Anzeigen oder andere Werbemittel entsprechend den
    verbindlichen technischen Angaben für den belegten Titel gemäß der Preisliste und der
    Auftragsbestätigung. Unerwünschte Druck-Resultate, die sich auf eine Abweichung von der
    vorstehenden Vereinbarung zurückführen lassen, führen zu keinem Preisminderungsanspruch. Das
    Gleiche gilt bei Fehlern in wiederholt erscheinenden Anzeigen, wenn der Auftraggeber nicht vor
    Drucklegung der nächstfolgenden Anzeige auf den Fehler hinweist.
    5.2 Kosten des Verlags für vom Auftraggeber gewünschte, oder zu vertretende Änderungen der
    Druckvorlagen hat der Auftraggeber zu tragen. Bei schwierigen Satzarbeiten, die einen höheren als
    den üblichen Aufwand erfordern, behält sich der Verlag vor, diese dem tatsächlichen Aufwand
    entsprechend in Rechnung zu stellen. Vereinbart ist die für den belegten Titel nach Maßgabe der
    Angaben in der Preisliste sowie in der Auftragsbestätigung übliche Beschaffenheit der Anzeigen im
    Rahmen der gegebenen Möglichkeiten, die von den Druckunterlagen und der von der Druckerei
    eingesetzten Technik bestimmt werden.
    5.3 Der Auftraggeber hat vor einer digitalen Übermittlung von Druckunterlagen dafür Sorge zu tragen,
    dass die übermittelten Dateien frei von Computerviren sind. Er ist insbesondere verpflichtet, zu
    diesem Zweck handelsübliche Schutzprogramme einzusetzen, die jeweils dem neuesten Stand zu
    entsprechen haben. Entdeckt der Verlag auf einer ihm übermittelten Datei Schadensquellen der
    vorbezeichneten Art, wird der Verlag von dieser Datei keinen Gebrauch mehr machen und diese,
    soweit zur Schadensvermeidung bzw. -begrenzung (insbesondere zur Vermeidung des Übergreifens
    der Schadensquelle auf die EDV-Anlage des Verlags) erforderlich, löschen, ohne dass der Kunde in
    diesem Zusammenhang Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Der Verlag behält sich vor,
    den Kunden auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn durch solche durch den Kunden
    infiltrierte Schadensquellen dem Verlag Schäden entstanden sind.
    5.4 Wenn ein Auftrag nicht oder falsch durchgeführt wird, weil der Auftraggeber seine
    Mitwirkungspflichten verletzt, insbesondere Produktionsvorlagen nicht rechtzeitig, unvollständig
    und/oder mangelhaft oder falsch gekennzeichnet abgeliefert wurden bzw. gemäß Ziff. 5.3 gelöscht
    wurden, hat der Verlag dennoch Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.
    5.5 Digital übermittelte Druckvorlagen für Farbanzeigen können nur mit einem auf Papier gelieferten
    Farbproof zuverlässig verarbeitet werden. Ohne Farbproof sind Farbabweichungen unvermeidbar; sie
    lösen keinen Preisminderungsanspruch aus.
    4
    5.6 Unabhängig von den digitalen Druckunterlagen ist eine schriftliche Auftragserteilung mit
    Motivkennzeichnung erforderlich. Die Anlieferung der Druckunterlagen allein bedeutet keine
    Auftragserteilung.
    5.7 Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die
    Pflicht zur Aufbewahrung der Druckunterlagen endet einen Monat nach der erstmaligen
    Veröffentlichung der Anzeige oder des anderen Werbemittels.
  6. MÄNGEL
    6.1 Entspricht die Veröffentlichung der Anzeige nicht der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit
    bzw. Leistung, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie
    Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Der
    Verlag hat das Recht, eine Ersatzanzeige bzw. Ersatzveröffentlichung zu verweigern, wenn
    (a) diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der
    Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des
    Auftraggebers steht, oder
    (b) diese für den Verlag nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre. Lässt der Verlag eine
    ihm für die Ersatzanzeige oder die Veröffentlichung des anderen Werbemittels gesetzte
    angemessene Frist verstreichen, oder ist die Ersatzanzeige/Ersatzveröffentlichung erneut nicht
    einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung
    des Auftrages. Bei unwesentlichen Mängeln der Anzeige oder der Veröffentlichung des anderen
    Werbemittels ist die Rückgängigmachung des Auftrags ausgeschlossen.
    6.2 Der Auftraggeber wird die Anzeige unverzüglich nach Veröffentlichung überprüfen. Soweit der
    Auftraggeber Kaufmann ist, müssen Mängelrügen unverzüglich nach Veröffentlichung gegenüber
    dem Verlag geltend gemacht werden, es sei denn, es handelt sich um nicht offensichtliche Mängel,
    dann gilt eine Frist von sechs Monaten. Soweit der Auftraggeber Verbraucher ist, müssen
    Reklamationen bei offensichtlichen Mängeln binnen zwei Wochen, bei nicht offensichtlichen Mängeln
    binnen eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden.
    6.3 Der Verlag haftet für sämtliche Schäden, gleich ob aus vertraglicher Pflichtverletzung oder aus
    unerlaubter Handlung, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
    (a) Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung gegenüber Unternehmern auf den Ersatz
    des typischen vorhersehbaren Schadens; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch
    gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Verlags verursacht wurde.
    (b) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verlag nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt,
    eine Garantie übernommen oder arglistig getäuscht wurde. In solchen Fällen ist die Haftung auf den
    typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Im Falle einer Haftung nur für den typischen
    vorhersehbaren Schaden besteht keine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder
    entgangenen Gewinn.
    6.4 Alle gegen den Verlag gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in
    einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob
    Jahrlässigem Verhalten beruhen oder es sich um eine Verletzung von Leben, Körper oder
    Gesundheit handelt; in solchen Fällen richtet sich die Verjährungsfrist nach den gesetzlichen
    Vorschriften.
    6.5 Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper
    oder Gesundheit haftet der Verlag unbegrenzt nach den gesetzlichen Vorschriften.
  7. ZAHLUNGEN
    7.1 Die Rechnung ist innerhalb der aus der Rechnung ersichtlichen Frist zu bezahlen, sofern nicht im
    einzelnen Fall schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung
    werden nach der Preisliste gewährt. Der Verlag behält sich vor, aus begründetem Anlass, wie z. B.
    5
    Neuaufnahme der Geschäftsbeziehung, Vorauszahlung zum Anzeigenschluss zu verlangen. Wurde
    zur Begleichung der Rechnung das Lastschriftverfahren vereinbart, so ist der Verlag dazu verpflichtet,
    dem Auftraggeber Betrag und Belastungsdatum im Vorfeld mitzuteilen. Die Vorinformation (PreNotification) erfolgt spätestens einen Werktag vor Kontobelastung. Der Rechnungsversand erfolgt
    grundsätzlich elektronisch. Der Verlag liefert auf Wunsch eine gedruckte Rechnung per Post; der
    Verlag behält sich vor, hierfür eine gesonderte Zahlung zu verlangen.
    7.2 Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche des Verlags nur mit einer unbestrittenen oder
    rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, ist er zur
    Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, sofern der Gegenanspruch unbestritten oder
    rechtskräftig festgestellt ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
    7.3 Bei Zahlungsverzug werden zusätzlich zu den gesetzlichen Verzugszinsen angemessene
    Mahngebühren erhoben. Der Verlag kann darüber hinaus die weitere Ausführung des laufenden
    Anzeigenauftrages oder Abschlusses bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen
    Vorauszahlung verlangen.
    7.4 Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag
    berechtigt, auch während der Laufzeit eines Vertrages das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne
    Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages zum
    Anzeigenschlusstermin und von dem Ausgleich offener Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
  8. ANZEIGENBELEG
    Der Verlag liefert auf Wunsch einen Beleg für Anzeigen und andere Werbemittel; der Verlag behält
    sich vor, hierfür eine gesonderte aufwandsbezogene Vergütung zu verlangen. Kann ein Beleg nicht
    mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlags
    über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige. Für Wort- bzw. Kleinanzeigen können keine
    Belege geliefert werden.
  9. PREISLISTEN
    9.1 Preise verstehen sich stets zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer; das gilt
    insbesondere für in Werbeaufträgen und Preislisten genannte Preise.
    9.2 Der Verlag ist berechtigt, die Preise jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern.
    Preisänderungen für Anzeigenverträge sind wirksam, wenn sie vom Verlag mindestens einen Monat
    vor Veröffentlichung der Anzeige angekündigt werden; in diesem Falle steht dem Auftraggeber ein
    Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen in Textform nach Zugang der
    Änderungsmitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden. Das Rücktrittsrecht gilt nicht für im
    Dauerschuldverhältnis abzuwickelnde Aufträge. Hier treten Änderungen der Preisliste sofort in Kraft,
    sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist.
  10. RECHTEÜBERTRAGUNG UND -GARANTIE
    10.1 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm zur Verfügung gestellten
    Druckunterlagen Rechte Dritter nicht verletzen. Er erklärt, Inhaber sämtlicher für die Schaltung und
    Veröffentlichung der von ihm zur Verfügung gestellten Druckunterlagen erforderlichen Nutzungs- und
    Verwertungsrechte und hierüber verfügungsberechtigt zu sein. Im Falle der Anzeigenerstellung durch
    den Verlag erklärt der Auftraggeber zudem, alle zur Erstellung der Anzeige erforderlichen Rechte zu
    besitzen. Er stellt den Verlag insofern von allen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei. Dies
    umfasst auch die Kosten zur Rechtsverteidigung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Verlag mit
    Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.
    10.2 Der Auftraggeber überträgt dem Verlag an den von ihm zur Verfügung gestellten
    Druckunterlagen die für die Erstellung und die Veröffentlichung der Werbung in Print-, Online- und
    Telemedien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen nicht ausschließlichen urheberrechtliehen
    Nutzungs-, Leistungsschutz-, Marken- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur
    Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentlichen Zugänglichmachung, Entnahme
    6
    aus einer Datenbank und zum Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des
    Auftrags notwendigen Umfang. Der Verlag erhält zudem zeitlich unbegrenzt das Recht zur
    Eigenwerbung des Verlags bzw. der jeweiligen Objekte. Die vorgenannten Rechte werden in allen
    Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und sind frei auf Dritte übertragbar.
    10.3 Etwaige den Angeboten des Verlags zugrundeliegende Konzepte und Bestandteile sind urheberund wettbewerbsrechtlich geschützt und vom Auftraggeber vertraulich zu behandeln. Diese Konzepte
    dürfen insbesondere weder in dieser noch in abgewandelter Form an Dritte weitergegeben noch von
    dem Auftraggeber außerhalb des Vertragsumfangs für eigene Zwecke genutzt werden.
    10.4 Wird im Zusammenhang mit der Anzeige eine Grafik oder in sonstiger Art und Weise der Name,
    das Logo, das Unternehmenskennzeichen, die Marke, ein Werktitel oder eine sonstige geschäftliche
    Bezeichnung verwendet, so gewährt der Auftraggeber dem Verlag für die Dauer des Vertrages das
    nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht zur Nutzung der Grafik oder der entsprechenden
    Zeichen in der jeweiligen Anzeige.
    10.5 Vom Verlag für den Auftraggeber gestaltete Anzeigenmotive dürfen nur für Anzeigen in den
    dafür bei dem Verlag gebuchten Titeln/ Ausgaben verwendet werden. Weitere Rechte werden nicht
    eingeräumt.
  11. LAUFZEIT
    11.1 Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit
    11.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach vorheriger Abmahnung
    bleibt hiervon unberührt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Ein Recht zur fristlosen Kündigung
    aus wichtigem Grund liegt insbesondere vor. wenn eine der Parteien trotz einer schriftlichen
    Abmahnung wiederholt eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, eine fortdauernde
    Vertragsverletzung innerhalb angemessener Frist nicht abstellt oder deren Folgen nicht beseitigt,
    gegen eine und/oder beide Parteien und/oder gegen eine vom Verlag vermarktete Zeitschrift infolge
    einer vertragsgegenständlichen Leistung eine Abmahnung erfolgte und/oder eine einstweilige
    Verfügung erwirkt wurde oder für den Verlag der begründete Verdacht besteht, dass der Auftraggeber
    oder die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte gegen geltende rechtliche Bestimmungen,
    insbesondere des Strafgesetzbuches oder die geltenden Werberichtlinien, verstößt bzw. verstoßen
    hat; ein begründeter Verdacht besteht, sobald dem Verlag auf Tatsachen gestützte Anhaltspunkte für
    einen Verstoß gegen rechtliche Bestimmungen vorliegen, insbesondere ab der Einleitung eines
    Ermittlungsverfahrens gegen den Verlag, den Auftraggeber und/oder gegen die vom Verlag
    vermarkteten Zeitschriften bzw. ab der Aufforderung zu einer Stellungnahme durch die zuständigen
    Stellen. Ein Grund zur fristlosen Kündigung ist auch gegeben, wenn über das Vermögen eines
    Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet bzw. ein
    diesbezüglicher Antrag gestellt wird und der betroffene Vertragspartner trotz entsprechender
    Aufforderung die offenbare Unbegründetheit des Antrags nicht binnen einer angemessenen Frist
    nachweist. Ein Grund zur fristlosen Kündigung besteht darüber hinaus, wenn gegen eine der
    Vertragsparteien Vollstreckungsmaßnahmen ausgebracht und nicht innerhalb von einem Monat
    aufgehoben wurden.
  12. STÖRUNGEN DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES BEI HÖHERER GEWALT
    Bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt, Arbeitskampf, Beschlagnahme,
    Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung und dergleichen- sowohl im
    Betrieb des Verlags als auch in fremden Betrieben, deren sich der Verlag zur Erfüllung seiner
    Verbindlichkeiten bedient- hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen,
    wenn das Vermarktungsobjekt mit 80% der im Durchschnitt der letzten vier Quartale verkauften oder
    auf andere Weise zugesicherten Auflage vom Verlag ausgeliefert worden ist. Bei geringeren
    Auslieferungen wird der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis gekürzt, in dem die zugesicherte
    Auflage zur tatsächlich ausgelieferten Auflage steht. Der Verlag behält sich vor, aus aktuellem Anlass
    Erscheinungstermine zu verschieben. Dem Auftraggeber erwachsen daraus keinerlei Ansprüche
    gegenüber dem Verlag.
    7
  13. EINSCHALTUNG DRITTER
    Der Auftraggeber bedarf zur vollständigen oder teilweisen Übertragung seiner Rechte und Pflichten
    aus dem Anzeigenauftrag der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verlags. Der Verlag ist
    berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus dem Anzeigenauftrag Dritter zu bedienen.
  14. DATENSCHUTZ
    Der Auftraggeber verpflichtet sich, die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz,
    insbesondere die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des
    Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten. Der Auftraggeber wird seine Mitarbeiter sowie
    Erfüllungsgehilfen und deren Mitarbeiter zur Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichten.
  15. VERTRAULICHKEIT UND PRESSE
    15.1 Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, werden die Vertragsparteien Einzelheiten des
    Vertragsverhältnisses, insbesondere die Preise und Konditionen, sowie über Geschäftsgeheimnisse,
    von denen sie im Rahmen der Vertragsdurchführung unmittelbar oder mittelbar durch die jeweils
    andere Partei Kenntnis erlangen, streng vertraulich behandeln. Dies gilt nicht, wenn eine Offenlegung
    gerichtlich oder behördlich angeordnet wird oder zur gerichtlichen Durchsetzung eigener Rechte
    gegen die jeweils andere Vertragspartei erforderlich ist. Der Verlag ist darüber hinaus berechtigt, den
    Inhalt des Anzeigenauftrags den gemäß Ziffer 6 eingeschalteten Dritten sowie verbundenen
    Unternehmen gemäß §§ 5 ff. Aktiengesetz offenzulegen. Die Verpflichtung besteht während der
    gesamten Vertragslaufzeit und unbegrenzt über eine Beendigung hinaus.
    15.2 Der Verlag ist berechtigt, die Bruttowerbeumsätze des Auftraggebers und Werbungtreibenden
    auf Produktebene zur Veröffentlichung an Nielsen Media Research oder vergleichbare Institutionen
    weiterzuleiten.
    15.3 Presseerklärungen sowie sonstige öffentliche Verlautbarungen gegenüber Dritten über die
    Geschäftsbeziehung zwischen dem Verlag und dem Auftraggeber oder bezüglich der Details
    getroffener Vereinbarungen bedürfen der vorherigen Freigabe des Verlags. Dies gilt ebenso für
    Logoveröffentlichungen für vom Verlag gelieferte Logos.
  16. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
    16.1 Etwaige zusätzliche in der Preisliste enthaltene Geschäftsbedingungen gelten ergänzend zu
    diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    16.2 Soweit nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schriftform erforderlich ist, wird diese
    durch die Textform gewahrt.
    16.3 Der Verlag behält sich vor, die AGB im Falle von Gesetzesänderungen, Änderungen der
    Rechtsprechung, Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse oder anderer wirtschaftlicher oder
    technischer Notwendigkeiten zu ändern. Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber schriftlich
    sowie auf www.mediahouse-berlin.de/agb „Mediadaten/AGB“ mitgeteilt. Sie gelten als vom
    Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht binnen eines Monats ab Mitteilung schriftlich
    widerspricht.
    16.4 Allgemeine Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit
    ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn den Bedingungen des Auftraggebers nicht
    ausdrücklich widersprochen wurde und/oder der Verlag die Leistungen widerspruchslos erbringt, d. h.
    Werbemittel widerspruchslos geschaltet und veröffentlicht werden.
    16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des Verlags. lm Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen
    des öffentlichen Rechts oder bei öffentlichrechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand
    der Sitz des Verlags. Bei Nichtkaufleuten bestimmt sich der Gerichts- stand nach den gesetzlichen
    Vorschriften. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    8
    16.6 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder
    teilweise unwirksam sein oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der
    übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien
    verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine gültige Vereinbarung zu treffen, deren
    wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen so weit wie möglich nahekommt.
Leserschaft

Die Leserschaft im Überblick

Maximum Metal auf allen Kanälen!

METAL HAMMER lebt sein Maximum Metal auf allen Kanälen! Seit über 40 Jahren und 500 Ausgaben im gedruckten Magazin, immer aktuell auf der Website, und ganz nah dran an den Fans via Podcast, Video und allen relevanten Social Media-Channels (von Facebook bis WhatsApp). Mit der legendären Preisverleihungsreihe METAL HAMMER AWARDS und dem erfolgreichen eigenen Festival METAL HAMMER PARADISE sorgen wir für bleibende Erinnerungen und klingelnde Ohren.

Kontakt